11 verhalt sei im Hausdurchsuchungsbefehl nicht einmal summarisch begründet worden (Beschwerde Art. 4) und es fehle an einem dem Formerfordernissen genügenden Beschlagnahmebefehl (Beschwerde Art. 10). Die Vorwürfe sind unberechtigt. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin ein Exemplar des Durchsuchungsbefehls ausgehändigt wurde und dass sie das Protokoll der Durchsuchung, die in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes durchgeführt wurde, wie auch das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände unterzeichnete.