Im Zusammenhang mit der Haussuchung und Sicherstellung/Beschlagnahme behauptet die Beschwerdeführerin im Weiteren, es seien formelle Fehler begangen worden. Im Einzelnen geht es um folgende Vorwürfe: Über die sichergestellten Schmuckstücke sei keine Quittung ausgestellt worden, die Zustellung eines Vollzugsprotokolls i.S. von Art. 266 Abs. 2 StPO sei bis anhin nicht erfolgt (Beschwerde Art. 3 und 11), der Sach-