a. Die Beschwerdeführerin machte formelle Mängel im Zusammenhang mit der Durchführung der Hausdurchsuchung geltend. Zunächst sei ihr durch die Kantonspolizei keine Quittung der konfiszierten Schmuckstücke ausgestellt worden. Die Polizeibeamten hätten zwar ein Durchsuchungs- und Untersuchungsprotokoll der Beschlagnahme sowie ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände erstellt, ihr sei davon aber keine Kopie ausgehändigt worden, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Bis heute sei ihr kein Vollzugsprotokoll zugestellt worden.