Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt begründet. Der Antrag auf Entfernung bzw. Vernichtung der Proben und Akten ist zwar gegenüber der Staatsanwaltschaft nie gestellt worden und demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdekammer will aber unnötige Weiterungen vermeiden. Staatsanwalt G. wird demzufolge angewiesen, die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung erstellten Aktenstücke, Proben etc. zu löschen bzw. zu vernichten. 5. Formfehler