197 Abs. 1 lit. c StPO). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Strafverfolgungsbehörden jederzeit zur Verfügung gestanden hat und die erkennungsdienstliche Behandlung, falls sie im Verlaufe des Verfahrens doch notwendig geworden wäre, problemlos zu einem späteren Zeitpunkt hätte durchgeführt werden können. Die routinemässige, vorgängige Erfassung der Beschwerdeführerin erweist sich unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig und stellt damit einen unzulässigen Grundrechtseingriff dar.