Geht man indessen davon aus, dass die Entnahme einer DNA-Probe unter die erkennungsdienstlichen Massnahmen nach Art. 260 StPO fällt, kann diese unter den gleichen Voraussetzungen angeordnet werden. Erkennungsdienstliche Massnahmen verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Person zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (BGE 128 II 259 E 3.4.1 mit weiteren Hinweisen).