Eine vom Gesetzgeber so hoch angesetzte Schranke für die Zulässigkeit der DNA- Analyse würde wenig Sinn machen, wenn automatisch jeder angezeigten Person eine Probe entnommen werden könnte. So bezieht sich auch SCHMID in der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Textstelle, wonach die routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung von beschuldigten Personen zulässig sei, ausdrücklich auf Art. 260 StPO, also nicht direkt auf die DNA-Analyse (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 260 N. 5). Auch ROHMER rät von einer solchen systematischen Erfassung ausdrücklich ab (ROHMER, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 255 N 15).