Diese Auffassung liesse sich zudem durch eine systematische Auslegung des Gesetzes begründen, da das Gericht bei einer verurteilten Person die Erstellung eines DNA-Profils anordnen kann, wenn diese wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist (Art. 257 lit. a StPO). Eine vom Gesetzgeber so hoch angesetzte Schranke für die Zulässigkeit der DNA- Analyse würde wenig Sinn machen, wenn automatisch jeder angezeigten Person eine Probe entnommen werden könnte.