9 In einem Entscheid aus dem Jahr 2007 hat die Anklagekammer festgehalten, dass die Entnahme einer DNA-Probe nicht einer blossen erkennungsdienstlichen Behandlung gleichgeordnet werden kann (AK 2007 582 E 5). Auch aus dem Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, der die Voraussetzungen für die DNA-Analyse regelt, könnte abgeleitet werden, dass DNA-Proben nur zur Abklärung eines bereits begangenen Delikts (Verbrechen oder Vergehen), dessen die betroffene Person verdächtig ist, abgenommen werden können (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art.