d. Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Unverhältnismässigkeit der an ihr durchgeführten erkennungsdienstlichen Erfassung (inkl. DNA-Probe). Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die von Staatsanwalt G. angeordnete Erfassung tatsächlich durchgeführt und ob dabei auch ein Wangenschleimhautabstrich gemacht worden ist. Der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft lässt sich aber nichts Gegenteiliges entnehmen, weshalb die Kammer ihrem Entscheid die Darstellung der Beschwerdeführerin zugrunde legt.