Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht erwog, liegt der Deliktsbetrag zwischen Fr. 10'000.00 und über Fr. 20'000.00. Ausserdem lautet die Strafandrohung der Veruntreuung nach Art. 138 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Sie ist folglich ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme zu bejahen. Die Frage der Verwertbarkeit kann demnach offen gelassen werden.