Nach dem Grundsatz der Proportionalität nimmt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Zwangsmassnahme unverhältnismässig erscheint, mit zunehmender Schwere der Straftat ab. Umgekehrt erscheinen Zwangsmassnahmen bei Bagatelldelikten umso unverhältnismässiger, je eingreifender die Verletzung der Grundrechte ist. Durchsuchungen von Räumlichkeiten dürften hingegen regelmässig verhältnismässig sein (GFELLER, a.a.O., Vor Art. 241-254, N 30 f.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass es keineswegs um ein Bagatelldelikt geht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht erwog, liegt der Deliktsbetrag zwischen Fr. 10'000.00 und über Fr.