Bei der Verhältnismässigkeit i.e.S. geht es um eine Güterabwägung zwischen dem Eingriffszweck und der Intensität des Grundrechtseingriffes (Art. 197 lit. d StPO). Zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in das Freiheitsrecht muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Es bestehen aber keine objektiven Kriterien, wann die Bedeutung einer Straftat eine Zwangsmassnahme rechtfertigt. Nach dem Grundsatz der Proportionalität nimmt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Zwangsmassnahme unverhältnismässig erscheint, mit zunehmender Schwere der Straftat ab.