Dies umso mehr, als der Herausgabebefehl nicht mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB bzw. mit der Androhung einer Ordnungsbusse im Widerhandlungsfalle hätte versehen werden dürfen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 265 N 22). Staatsanwalt G. war mit anderen Worten nicht verpflichtet, vorab eine Herausgabe anzuordnen, die von Anfang an gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Informationen als untauglich einzustufen war.