8 Inhaber der anvisierten Gegenstände Adressaten eines Herausgabebefehls sein (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 265 N 22). Hingegen durfte der zuständige Staatsanwalt aufgrund der Tatsache, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin im Eheschutzverfahren den Besitz der Objekte bestritt, davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auch gestützt auf einen Editionsbefehl nicht zu einer freiwilligen Herausgabe der Schmuckstücke bereit gewesen wäre. Dies umso mehr, als der Herausgabebefehl nicht mit einer Strafdrohung nach Art.