zu eng gefasst. Die Aufforderung zur Herausgabe darf nicht auf Personen beschränkt werden, denen eine Herausgabepflicht zukommt. So würden die nicht editionspflichtigen Personen nach Abs. 2 der Möglichkeit beraubt, durch Herausgabe eine Zwangsmassnahme abzuwenden, wodurch wiederum das Verhältnismässigkeitsprinzip tangiert würde. Demzufolge können alle mutmasslichen