Das Kriterium der Erforderlichkeit besagt, dass die Zwangsmassnahme zur Zielerreichung notwendig sein muss. Mit anderen Worten darf sich das Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreichen lassen. Hier stellt sich konkret die Frage, ob die Wertsachen auch durch einen Herausgabebefehl hätten erhältlich gemacht werden können, da dieser zur Zwangsmassnahme der Beschlagnahme eine mildere Massnahme darstellt (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 265 N 1). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist der Wortlaut von Art. 265 Abs. 3 StPO zu eng gefasst.