Dieses Kriterium ist in Bezug auf die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der anvisierten Objekte offensichtlich erfüllt, ging es doch darum, die sich mutmasslich in der Wohnung der Beschwerdeführerin befindlichen Schmuckstücke sicherzustellen und zu beschlagnahmen. Es ist eine gesicherte kriminalistische Erfahrungstatsache, dass Schmuck und Wertgegenstände in der Regel zu Hause aufbewahrt werden (vgl. ARM- BRUSTER, in: Polizeiliche Ermittlung, Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2008, S. 354).