Unter dem Titel der Geeignetheit stellt sich die Frage, ob das angestrebte Ziel mit dem vorgesehenen Mittel überhaupt erreicht werden kann (GFELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Vor Art. 241-254 N 19). Dieses Kriterium ist in Bezug auf die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der anvisierten Objekte offensichtlich erfüllt, ging es doch darum, die sich mutmasslich in der Wohnung der Beschwerdeführerin befindlichen Schmuckstücke sicherzustellen und zu beschlagnahmen.