c. Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen ist von den Verhältnissen am 26. Januar 2011, vor dem Hintergrund der damals bekannten Aktenlage sowie der Gesamtheit der Umstände auszugehen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 36 BV enthält drei Teilaspekte: Geeignetheit, Erforderlichkeit sowie Verhältnismässigkeit i.e.S.