Mithin ist die Rüge der Unverhältnismässigkeit auch hinsichtlich der verfügten erkennungsdienstlichen Erfassung unbegründet, weshalb sich diesbezüglich die Frage eines Verwertungsverbots ebenfalls nicht stellt. Andere Rügen werden im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Erfassung weder erhoben noch rechtsgenüglich begründet.