Dem Interessengegensatz der von der Erhebung betroffenen Person, der an einer möglichst baldigen Vernichtung des erkennungsdienstlichen Materials gelegen ist, und der Strafverfolgungsbehörden, welche die gewonnenen Erkenntnisse zur Aufklärung künftiger Delikte möglichst lange aufbewahren möchten, trägt Art. 261 StPO Rechnung (SCHMID, Handbuch, N. 1103 ff). Mithin ist die Rüge der Unverhältnismässigkeit auch hinsichtlich der verfügten erkennungsdienstlichen Erfassung unbegründet, weshalb sich diesbezüglich die Frage eines Verwertungsverbots ebenfalls nicht stellt.