7 ren Rügen verkennt die Beschwerdeführerin somit einerseits die Tragweite des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Bereich von Art. 260 StPO, andererseits aber auch die Zweckbestimmung dieser Massnahme, die eben auch zukunftsgerichtet ist. Dem Interessengegensatz der von der Erhebung betroffenen Person, der an einer möglichst baldigen Vernichtung des erkennungsdienstlichen Materials gelegen ist, und der Strafverfolgungsbehörden, welche die gewonnenen Erkenntnisse zur Aufklärung künftiger Delikte möglichst lange aufbewahren möchten, trägt Art.