Ein mutmassliches Vermögensdelikt mit einem Deliktsbetrag zwischen Fr. 10'000.- und über Fr. 20'000.- ist auch nach heutigen Massstäben nicht einfach der Bagatelldelinquenz zuzuordnen, bei der sich die erkennungsdienstliche Erfassung wegen Unverhältnismässigkeit verbieten würde. Dies um so weniger, als die erkennungsdienstliche Erfassung, wie schon erwähnt, einen eher leichten Eingriff in die persönliche Freiheit bzw. die Privatsphäre darstellt, zu dessen Anordnung neben Staatsanwaltschaft und Gerichten auch die Polizei befugt ist (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 260 N 9, mit Verweis auf Botschaft, 1243). Mit ih-