260 StPO die routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung von beschuldigten Personen erlaubt, die wegen einer Straftat von einer gewissen Schwere in ein Vorverfahren gezogen werden. Ein mutmassliches Vermögensdelikt mit einem Deliktsbetrag zwischen Fr. 10'000.- und über Fr. 20'000.- ist auch nach heutigen Massstäben nicht einfach der Bagatelldelinquenz zuzuordnen, bei der sich die erkennungsdienstliche Erfassung wegen Unverhältnismässigkeit verbieten würde.