(SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1100 mit weiteren Hinweisen), weshalb problematisch ist, was die Umsetzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in diesem Zusammenhang praktisch bedeutet (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 260 N 5), Mit SCHMID ist anzunehmen, dass die Bestimmung von Art. 260 StPO die routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung von beschuldigten Personen erlaubt, die wegen einer Straftat von einer gewissen Schwere in ein Vorverfahren gezogen werden.