Die Beschwerdeführerin rügt die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung als ungeeignet und nicht erforderlich und somit unverhältnismässig. Die erkennungsdienstliche Erfassung dient nicht nur der Aufklärung bereits begangener, sondern auch derjenigen künftiger Straftaten, wobei die StPO bezüglich der weiteren Delikte keinen bereits vorhandenen Tatverdacht verlangt; sie stellt einen eher leichten Eingriff in die persönliche Freiheit dar (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1100 mit weiteren Hinweisen), weshalb problematisch ist, was die Umsetzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in diesem Zusammenhang praktisch bedeutet (SCHMID, Praxiskommentar, Art.