diesem Zusammenhang, dass sich der Autor in Bezug auf die Absolutheit des von ihm geforderten Verwertungsverbots auf eine weitere Autorin beruft. Diese hält aber ausdrücklich fest, dass bisher offen sei, ob resp. in welchem Umfang selbständige Beweisverwertungsverbote absolut gelten oder ob sie mit Rücksicht auf die Abwägung kollidierender Interessen in bestimmten Fallkonstellationen nicht gelten (BSK STPO- GLESS, Art. 141 N 12). Die Beschwerdeführerin rügt die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung als ungeeignet und nicht erforderlich und somit unverhältnismässig.