265 Abs. 4 StPO war es deshalb richtig und verhältnismässig, zwecks Sicherstellung eine Haussuchung anzuordnen. Da sich nach dem Obenstehenden die angeordnete Haussuchung zwecks Sicherstellung und Beschlagnahme als verhältnismässig erweist, stellt sich von Vornherein nicht die Frage nach einem absoluten Verwertungsverbot aufgrund von angeblichen Grundrechtsverletzungen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das von dem in der Beschwerde (Art. 5) zitierten Autor postulierte absolute Verwertungsverbot nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht, was der fragliche Autor selber einräumt (BSK STPO-GFELLER, vor Art. 241-254, N 50 Fn 75). Interessant ist in