Dass die Beschwerdeführerin ex post am 16. Februar 2011 behauptete, es handle sich wohl um ein Missverständnis (Einvernahmeprotokoll S. 4), vermag nichts daran zu ändern, wie sich dem Staatsanwalt die Lage zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme präsentierte. Aufgrund dieser Situation konnte der Staatsanwalt damals nicht von einer Kooperationsbereitschaft in Bezug auf die Herausgabe der eingeklagten Gegenstände ausgehen. Vielmehr musste er annehmen, dass die Herausgabe verweigert wird. Gestützt auf Art. 265 Abs. 4 StPO war es deshalb richtig und verhältnismässig, zwecks Sicherstellung eine Haussuchung anzuordnen.