Eine mildere Massnahme durfte der Staatsanwalt ausserdem als ungenügend erachten, weil in dem der Anzeige in Kopie beiliegenden Schreiben des damaligen Rechtsvertreters von Frau A. ausgeführt wurde, der Besitz an den von der Anzeigerin herausgeforderten Gegenstände werde bestritten. Dass die Beschwerdeführerin ex post am 16. Februar 2011 behauptete, es handle sich wohl um ein Missverständnis (Einvernahmeprotokoll S. 4), vermag nichts daran zu ändern, wie sich dem Staatsanwalt die Lage zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme präsentierte.