6 solche Verfügung im konkreten Fall als unzweckmässig erscheinen musste, weil die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person keine Herausgabepflicht traf (Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO). Eine mildere Massnahme durfte der Staatsanwalt ausserdem als ungenügend erachten, weil in dem der Anzeige in Kopie beiliegenden Schreiben des damaligen Rechtsvertreters von Frau A. ausgeführt wurde, der Besitz an den von der Anzeigerin herausgeforderten Gegenstände werde bestritten.