Nach beiden Darstellungen geht es um Werte, die eine Hausdurchsuchung nach der gängigen Strafverfolgungspraxis durchaus als angemessen erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin macht allerdings zusätzlich geltend, es gebreche an der Verhältnismässigkeit, weil der Staatsanwalt verpflichtet gewesen wäre, zuerst zur milderen Massnahme der Editionsverfügung gemäss Art. 265 Abs. 3 StPO zu schreiten (Beschwerde Art. 7). Sie übersieht dabei, dass eine