In der Anzeige wird von unrechtmässig vorenthaltenen Gegenständen im Wert von Fr. 20'700.- gesprochen. Die Beschwerdeführerin selber beziffert den Wert der eingeklagten Gegenstände, das Silbertablett nicht inbegriffen, auf mindestens Fr. 10'000.- (Einvernahme vom 16. Februar 2011, S. 5). Nach beiden Darstellungen geht es um Werte, die eine Hausdurchsuchung nach der gängigen Strafverfolgungspraxis durchaus als angemessen erscheinen lassen.