Die Unbestimmtheit des Verhältnismässigkeitsprinzips hat zur Folge, dass der Strafverfolgungsbehörde im Bereich der Zwangsmassnahmen ein weites Ermessen zukommt, in das nicht ohne Not eingegriffen werden soll. Im vorliegenden Fall kann entgegen der Beschwerde nicht die Rede sein, der Staatsanwalt habe sich mit Blick auf den Wert der beschlagnahmten Gegenstände für ein krass unverhältnismässiges Vorgehen entschieden (Beschwerde Art. 8). In der Anzeige wird von unrechtmässig vorenthaltenen Gegenständen im Wert von Fr. 20'700.- gesprochen.