241-254, N 31). Namentlich kann aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht abgeleitet werden, dass Zwangsmassnahmen nur in Betracht kommen, wenn alle anderen möglichen Beweismittel schon ausgeschöpft worden sind, da Spuren und Deliktsgut häufig schnell verschwinden, so dass Zwangsmassnahmen oft nur Sinn machen, wenn sie möglichst früh durchgeführt werden. Die Unbestimmtheit des Verhältnismässigkeitsprinzips hat zur Folge, dass der Strafverfolgungsbehörde im Bereich der Zwangsmassnahmen ein weites Ermessen zukommt, in das nicht ohne Not eingegriffen werden soll.