b. In diesem Punkt erwog die Generalstaatsanwaltschaft hingegen Folgendes: Auch wenn nach dem Gesagten ein hinreichender Tatverdacht bestand, stellte sich kumulativ die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Hausdurchsuchung. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz entzieht sich bei den strafprozessualen Zwangsmassnahmen weitgehend einer näheren Regelung (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 197 N 7). Es fehlt an objektiven Kriterien, wann die Bedeutung einer Straftat eine Zwangsmassnahme rechtfertigt (BSK STPO-GFELLER, vor Art. 241-254, N 31).