In Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung führte die Beschwerdeführerin aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine solche geeignet, geschweige denn erforderlich sein sollte, eine angebliche Veruntreuung aufzuklären. Dabei sei der Deliktsbetrag nicht von Relevanz. Ein Teil der Lehre rate überdies von einer routinemässigen Erfassung ab. Die Verletzung all dieser Vorschriften müsse zwingend zu einem Verwertungsverbot der erhobenen Beweise führen.