Die Abwägung aller Gesichtspunkte im Endergebnis müsse also dafür sprechen, dass die für den Einsatz der Zwangsmassnahmen sprechenden Interessen überwiegen würden. Mit Blick auf die sich im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme präsentierenden Sachlage könne mitnichten von einem überwiegenden Interesse für den Einsatz von Zwangsmassnahmen ausgegangen werden. Vielmehr hätte der Staatsanwalt erkennen müssen, dass der Wert der angeblich veruntreuten Schmuckstücke für den Anzeiger von weit untergeordneter Bedeutung sei.