5 hen entschieden habe. Das reine Interesse der Strafverfolgungsbehörde an der Verfolgung der Anzeige sei kein rechtsgenügliches Argument. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO halte darüber hinaus explizit fest, dass die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen müsse. Die Abwägung aller Gesichtspunkte im Endergebnis müsse also dafür sprechen, dass die für den Einsatz der Zwangsmassnahmen sprechenden Interessen überwiegen würden.