Zudem würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Objekte zerstört, beschädigt oder gar beiseite geschafft und damit den Zweck der Massnahme vereitelt hätte. Einer solchen Gefahr hätte im Übrigen auch mit einer vorgängigen Vorladung und einer nachfolgenden Durchsuchung der Räumlichkeiten begegnet werden können. Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, dass sich die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die eingereichte Anzeige wegen angeblicher Veruntreuung sowie mit Blick auf den Wert der beschlagnahmten Gegenstände für ein krass unverhältnismässiges Vorge-