Die Beschwerdeführerin monierte, sie habe vorgängig keine Gelegenheit erhalten, die fraglichen Gegenstände herauszugeben. Die Lehre weise indessen darauf hin, dass alle mutmasslichen Inhaber von anvisierten Gegenständen oder Vermögenswerten Adressaten eines Herausgabebefehls sein müssten, die Aufforderung zur Herausgabe sich also nicht auf die Editionspflichtigen beschränken dürfe. Es sei folglich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Zudem würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Objekte zerstört, beschädigt oder gar beiseite geschafft und damit den Zweck der Massnahme vereitelt hätte.