a. Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Zwangsmassnahme geeignet sein müsse, um das angestrebte Untersuchungsziel zu erreichen und es dazu kein milderes Mittel geben dürfe. Die Editionsverfügung gemäss Art. 265 Abs. 3 StPO, also die Aufforderung zur Herausgabe von Gegenständen, stelle im Verhältnis zur Beschlagnahme das mildere Mittel dar. Die Behörden seien dazu verpflichtet, mildere Massnahmen anzuordnen, sofern diese zum Ziel führen würden. Die Beschwerdeführerin monierte, sie habe vorgängig keine Gelegenheit erhalten, die fraglichen Gegenstände herauszugeben.