Auch ging es weder in jenem noch im heutigen Zeitpunkt des Verfahrens darum, die bestehenden zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu klären. Der hinreichende Tatverdacht wegen Veruntreuung ist demnach im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung und der erkennungsdienstlichen Erfassung zu bejahen. Der hinreichende Tatverdacht besteht im heutigen Zeitpunkt fort. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nun behauptet, die Gegenstände seien ihr geschenkt worden. Der beantragten Herausgabe der Wertsachen an die Beschwerdeführerin kann demnach nicht stattgegeben werden. 4. Verhältnismässigkeit