Aus der Aufstellung der Schmuckstücke ergab sich ihm eine Schadenssumme von rund Fr. 27'000.00. Zudem war dem Schreiben von Rechtsanwalt H., der die Beschwerdeführerin im Eheschutzverfahren vertrat, zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Besitz der Schmuckstücke bestritt. Staatsanwalt G. durfte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin den Besitz der Wertsachen nicht abgestritten hätte, wenn sie diese tatsächlich während der Ehe geschenkt erhalten hätte. Auch ging es weder in jenem noch im heutigen Zeitpunkt des Verfahrens darum, die bestehenden zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu klären.