c. Diesen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich die Kammer integral an. Der dringende Tatverdacht ist zunächst aus der Optik des zuständigen Staatsanwaltes am Tag der Anordnung der Hausdurchsuchung bzw. der erkennungsdienstlichen Massnahme zu beurteilen. Damals lag ihm bloss der Polizeirapport vom 4. Januar 2011 inklusive Beilagen vor. Aus der Aufstellung der Schmuckstücke ergab sich ihm eine Schadenssumme von rund Fr. 27'000.00. Zudem war dem Schreiben von Rechtsanwalt H., der die Beschwerdeführerin im Eheschutzverfahren vertrat, zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Besitz der Schmuckstücke bestritt.