tin für die Unternehmung Repräsentationspflichten zu übernehmen pflegte (vgl. Beschwerdebeilage 4). Im Verfahrensstadium, als die Hausdurchsuchung angeordnet wurde, konnte es denn auch nicht darum gehen, über die endgültige Berechtigung an den fraglichen Stücken zu befinden. Die Ausführungen in der Beschwerde über die zi- 4 vilrechtlichen Eigentumsverhältnisse sind deshalb unbehelflich, und es kann im jetzigen Zeitpunkt auch nicht der beantragten Herausgabe an die Beschwerdeführerin stattgegeben werden.