Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer späteren Einvernahme vom 16. Februar 2011 entgegen ihrer früheren Darstellung im bereits erwähnten Schreiben vom 29. Oktober 2010 vorbrachte, bei den sichergestellten Gegenständen handle es sich um Geschenke, die ihr rechtmässig gehörten. Denn es erscheint nicht von Vornherein als unplausibel, dass der Geschäftsführer einer Unternehmung, die u.a. mit Schmuckstücken handelt, seiner Gattin im Eigentum der Unternehmung stehende Stücke zum Tragen aushändigt, ohne sie ihr zugleich schenkungsweise zu übereignen, besonders wenn die Gat-