Die Verdachtsgründe, die sich aus der Strafanzeige und ihren Beilagen ergaben, waren somit grundsätzlich ausreichend, um eine Hausdurchsuchung zu rechtfertigen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer späteren Einvernahme vom 16. Februar 2011 entgegen ihrer früheren Darstellung im bereits erwähnten Schreiben vom 29. Oktober 2010 vorbrachte, bei den sichergestellten Gegenständen handle es sich um Geschenke, die ihr rechtmässig gehörten.