244 N 23), damit ihr Zweck nicht vereitelt werden kann. Es ist ex ante zu entscheiden, ob z.B. eine Vermutung besteht, in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten seien zu beschlagnahmende Gegenstände vorhanden (BSK STPO-THORMANN/BRECHBÜHL, Art. 244 N 24). Daraus erhellt, dass eine Hausdurchsuchung keineswegs erst dann zulässig ist, wenn ein deliktisches Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits erstellt ist. Die Verdachtsgründe, die sich aus der Strafanzeige und ihren Beilagen ergaben, waren somit grundsätzlich ausreichend, um eine Hausdurchsuchung zu rechtfertigen.